Das Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem Kind wurde bisher als Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils ausgestaltet. Seit dem Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts zum 1. Juli 1998 wird nun aber das Kind in den Mittelpunkt gestellt und ihm nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil eingeräumt. Das Gesetz stellt weiter klar, dass jedes Elternteil zum Umgang mit seinem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist.
Nach Empfehlung des „Deutschen Vereins“ soll die Jugendhilfe im Rahmen des § 18 Abs. 3 SGB VIII