Begleitete Umgänge, Umgangspflegschaften § 18 Abs. 3 SGB VIII

Das Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem Kind wurde bisher als Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils ausgestaltet. Seit dem Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts zum 1. Juli 1998 wird nun aber das Kind in den Mittelpunkt gestellt und ihm nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil eingeräumt. Das Gesetz stellt weiter klar, dass jedes Elternteil zum Umgang mit seinem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist.

Nach Empfehlung des „Deutschen Vereins“ soll die Jugendhilfe im Rahmen des § 18 Abs. 3 SGB VIII

  • Angebote machen, die einen ungezwungenen Umgang der Kinder und Jugendlichen mit ihren umgangsberechtigten Bezugspersonen zulassen,
  • Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, die durch ihre altersentsprechende Ausstattung zur Nutzung für Besuchskontakte geeignet sind.

Ein begleiteter Umgang kommt insbesondere in Betracht,

  • wenn dadurch Ängsten von Kindern begegnet werden kann,
  • wenn bisher kein Umgang zwischen Kind und Elternteil bestanden hat oder ihr Kontakt länger zurückliegt,
  • wenn Bedenken im Hinblick auf die Person des Umgangsberechtigten bestehen, z. B. Zweifel an der Erziehungsfähigkeit oder Besorgnis wegen der Vernachlässigung des Kindes oder einer Gewaltanwendung gegenüber dem Kind,
  • wenn eine Kindesentziehung befürchtet wird,
  • wenn ein unbewiesener, aber nicht ausgeräumter Verdacht des sexuellen Missbrauchs besteht.